(Auszug aus dem Gesetzblatt der DDR)
Gesetz zur Änderung des Wehrdienstgesetzes vom 26.April 1990 |
§1 Die Anlage zu §19 Abs.1 des Gesetzes vom 25.März 1982 über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Re- publik - Wehrdienstgesetz - (GBl. I Nr. 12 S. 221) erhält fol- gende Fassung: |
" F A H N E N E I D |
Ich schwöre getreu dem Recht und den Gesetzen der Deutschen Demo- kratischen Republik meine militärische Pflichten stets diszipliniert und ehrenhaft zu erfüllen. |
Ich schwöre meine ganze Kraft zur Erhaltung des Friedens und zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik einzu- setzen." |
§2 Dieses Gesetz tritt am 27.April 1990 in Kraft. |
Das vorstehende, von der
Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechs-
undzwanzigsten April neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit
verkündet.
Berlin, den sechsundzwanzigsten April neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin
der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
B e r g m a n n - P o h l
Im Befehl 5/90 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung vom 05.Juni 1990 heißt es in der Präambel:
"Auf diesen Fahneneid sind alle Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die diesen Schwur noch nicht abgelegt haben, zu vereidigen."
Punkt 6.(1) des Befehls besagt:
"Mit der Ableistung des Fahneneids in der Fassung vom 26.April wird jede frühere Ablegung eines Fahneneides und des Offiziersgelöbnisses rechtsunwirksam."
Die Vereidigung auf den oben genannten Schwur und auf die Fahne der DDR fand in den Führungsorgane, Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der NVA am 20.Juli 1990 statt. Wer aus triftigen Gründen nicht teilnehmen konnte, hatte noch bis zum 15.September 1990 die Gelegenheit dafür.