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Auszug aus der

 Anordnung
 über das Führen von Flaggen, Standern und Wimpel
 auf Schiffen und Booten der Volksmarine

 – Flaggenanordnung -

 vom 12. Juli 1979

Auf der Grundlage des §11 Absatz 1 und 2 der Flaggenverordnung vom 12. Juli 1979 (Sonderdruck Nr. 1014 des Gesetzblattes S. 3) wird folgendes angeordnet:

§ 1
  (1) Die Standarte des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik wird bei dessen Anwesenheit an Bord von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
  (2) Die Flagge des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik wird bei dessen Anwesenheit an Bord von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
  (3) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird bei dessen Anwesenheit des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik an Bord von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
  (4) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird bei dessen Anwesenheit des Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters, des Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers oder des Generalkonsuls der Deutschen Demokratischen Republik in dem Staat, in dem sie beglaubigt sind, an Bord von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
  (5) Das Setzen der Standarte des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik hat Vorrang vor den Flaggen gemäß den Absätzen 2 bis 4. Bei inoffiziellen Aufenthalten an Bord werden Standarte bzw. Flaggen nur auf Befehl gesetzt.
  (6) ...
 
§ 2
  (1) Die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine werden von allen Schiffen und Booten der Volksmarine unter Beachtung des Abs. 2 geführt, unabhängig davon, daß aus besonderen Anlässen weitere Flaggen zu führen sind.
  (2) Die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine (auf rotem Grund) ist von allen Kampfschiffen und –booten, die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine (auf blauen Grund) ist von allen Hilfsschiffen oder schwimmenden Mitteln der Volksmarine auf See an der Gaffel oder entsprechender Stelle von vor Anker, an der Tonne oder im Hafen liegenden Schiffen und Booten am Flaggstock zu setzen.
  (3) Die Gösch ist vor Anker, an der Tonne oder im Hafen liegenden Schiffen und Booten (außer Verkehrs-, Sport-, Arbeits- und Beibooten) der Volksmarine an einem Stock auf dem Bugsprit oder Vorsteven gleichzeitig mit der Dienstflagge am Flaggstock zu führen. Als Gösch ist die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik zu setzen.
 
§ 3
  Als Rangabzeichen werden von Schiffen und Booten der Volksmarine geführt:
1.   Die Flagge des Ministers für Nationale Verteidigung (Anlage 1)
Die Farbe der Flagge ist blau. Die Flagge zeigt in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen gold-gelben Lorbeerkranz auf rotem Untergrund. In der oberen Hälfte der Flagge am stehenden Liek befindet sich über zwei gekreuzten Kanonenrohren ein unklarer Anker. Unterhalb der gekreuzten Kanonenrohre zeigt sie zwei übereinanderliegende Kanonenkugeln. Die Farbe des Ankers, der Kanonenrohre und –kugeln ist gold-gelb.
2.   Die Flagge des Stellvertreters des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee (Anlage 2)
Die Flagge entspricht der des Ministers für Nationale Verteidigung, hat jedoch nur eine gold-gelbe Kanonenkugel.
3.   Die Flagge des Stellvertreters des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef der Volksmarine (Anlage 3)
Die Farbe der Flagge ist blau. Die Flagge zeigt in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen gold-gelben Lorbeerkranz auf rotem Untergrund. In der oberen Hälfte der Flagge am stehenden Liek befindet sich ein unklarer gold-gelber Anker.
4.   Die Flagge eines Admirals (Anlage 4)
Die Flagge zeigt auf blauem Grund in der Mitte einen unklaren gold-gelben Anker. Am stehenden Liek befinden sich drei untereinanderstehende fünfzackige, mit einer Spitze nach oben zeigende gold-gelbe Sterne.
5.   Die Flagge eine Vizeadmirals oder eines Stellvertreters des Chef der Volksmarine (Anlage 5)
Die Flagge entspricht der eines Admirals, hat jedoch nur zwei untereinanderstehende gold-gelbe Sterne.
6.   Die Flagge eine Konteradmirals oder eines Offiziers in einer Admiralsdienststellung bei der Führung des ihm unterstellten Verbandes (Anlage 6)
Die Flagge entspricht der eines Admirals, hat jedoch nur einen gold-gelbe Stern.
 
§ 4
  Als Kommandozeichen werden von Schiffen und Booten der Volksmarine geführt:
1.   Der Stander eines Brigadechefs (Anlage 7)
Der Stander ist weiß und oben und unten mit je einem waagerechten blauen Streifen eingefaßt. Er hat in der Mitte einen tiefen dreieckigen Ausschnitt.
2.   Der Stander eines Abteilungschefs (Anlage 8)
Der Stander besteht aus einem weißen langgestreckten Dreieck mit einem waagerechten blauen Mittelstreifen.
3.   Der Stander eines Gruppenchefs (Anlage 9)
Der Stander besteht aus einem weißen Dreieck mit einem waagerechten blauen Mittelstreifen.
4.   Der Stander des Reedeältesten (Anlage 10)
Der Stander hat die Form und Größe des Standes eines Brigadechefs und ist senkrecht blau-weiß-blau in gleicher Breite gestreift.
Der Stander ist auf Befehl zeitweilig zusätzlich zu anderen Rangabzeichen oder Kommandozeichen an der Rah steuerbord zu setzen.
5.   Der Wimpel eines Kommandanten (Anlage 11)
Der Kommandantenwimpel ist entweder rot oder blau und hat in der Mitte einen tiefen spitzwinkligen Ausschnitt. An der dem Stock zugewandten Seite befindet sich eine Gösch in der Form der Dienstflagge der Nationalen Volksarmee.
 
§ 5
  (1) Die Rangabzeichen werden für die Dauer des Aufenthaltes des jeweiligen militärischen Vorgesetzten auf einem Schiff oder Boot der Volksmarine geführt.
  (2) Die Kommandozeichen gemäß §4 Ziffer 1 bis 3 werden auf dem Schiff oder Boot des unterstellten Verbandes geführt, auf dem sich der jeweilige Chef aufhält.
  (3) Der Kommandantenwimpel (rot) wird vom Kommandanten jedes Schiffes oder Bootes, das er befehligt, geführt, soweit es berechtigt ist, die Dienstflagge für Kampfschiffe und –boote der Volksmarine zu führen. Liegt diese Berechtigung nicht vor, ist der Kommandantenwimpel (blau) zu führen, wenn der Kommandant Angehöriger der Volksmarine ist.
 
§ 6
  (1) Alle Rangabzeichen und Kommandozeichen, außer Stander des Reedeältesten, werden im Großtopp gesetzt.
  (2) bis (5) ...
 
§ 7
Für die Flaggenführung und das Führen von Rangabzeichen und Kommandozeichen der Schiffe und Boote der Grenzbrigade Küste gelten die Regelungen für die Schiffe und Boote der Volksmarine entsprechend.
 
§ 8
Flaggenparade, Flaggenschmuck, Flaggengruß, Flaggentrauer und Ehrenbezeichnung werden in militärischen Bestimmungen geregelt.
 
§ 9
  Diese Anordnung tritt am 1.September 1979 in Kraft.
  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Anordnung vom 9.Februar 1973 über das Führen von Flaggen und Fahnen in der Nationalen Volksarmee – Flaggenanordnung – (Sonderdruck Nr. 751 des Gesetzblattes S.19),
2. Anordnung vom 9.Februar 1973 über Rangabzeichen und Kommandozeichnen der Volksmarine (Sonderdruck Nr. 751 des Gesetzblattes S.23).
 
Berlin, den 12.Juli 1979
Der Minister
für Nationale Verteidigung
Hoffmann
Armeegeneral

Anlagen: