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Auszug aus der

 Anordnung
 über das Führen von Flaggen, Standern und Wimpel
 auf Schiffen und Booten der Volksmarine

 – Flaggenanordnung -

 09. Februar 1973

Auf der Grundlage des §11 Absatz 1 der Flaggenverordnung vom 12. Januar 1973 (Sonderdruck Nr. 751 des Gesetzblattes) wird folgendes angeordnet:

§ 1
  In der Nationalen Volksarmee werden geführt:
1. Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik;
2. Flagge des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates;
3. Standarte des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik;
4. Dienstflagge der Nationalen Volksarmee;
5. Dienstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine;
6. Dienstflagge für Schiffe und Boote der Grenzbrigade Küste;
7. Dienstflagge für Boote der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee;
8. Truppenfahnen.
 
§ 2
(1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik und die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee werden an Kasernen und Dienstgebäuden mit militärischen Wachen gesetzt. Das Setzen und Niederholen der Flaggen erfolgt durch die Flaggenparade.
(2) An Dienstgebäuden ohne militärische Wachen wird nur die Staatsflagge gesetzt. Es erfolgt keine Flaggenparade.
(3) Kasernen und Dienstgebäude werden nach Abs. 1 beflaggt:
  a) anläßlich des 1. März, 1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober und 7. November;
  b) auf Befehl des Standortältesten,
  c) wenn für öffentliche Gebäude Beflaggung angeordnet ist.
Die Beflaggung nach Buchst. A beginnt am jeweiligen Vortage 12.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tage 7.00 Uhr. Die Zeitdauer der Beflaggung nach Buchstaben b und c richtet sich nach den konkreten Festlegungen.
 
§ 3
(1) Die Flagge des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates wird bei seiner Anwesenheit von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
(2) Die Standarte des Vorsitzenden des Staatsrates wird bei seiner Anwesenheit von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
(3) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Ministerrates von Schiffen und Booten der Volksmarine im Großtopp steuerbord gesetzt.
(4)
 
§ 4
(1) Die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine werden von allen Schiffen und Booten der Volksmarine unter Beachtung des Abs. 2 geführt, unabhängig davon, daß aus besonderen Anlässen weitere Flaggen zu führen sind.
(2) Die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine (auf rotem Grund) ist von allen Kampfschiffen und –booten, die Dienstflaggen der Schiffen und Booten der Volksmarine (auf blauen Grund) von allen Hilfsschiffen und –booten oder der Volksmarine auf See an der Gaffel oder entsprechender Stelle, von vor Anker, an der Tonne oder im Hafen liegenden Schiffen und Booten am Flaggstock zu setzen.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Flaggenführung der Schiffe und Boote der Grenzbrigade Küste.
(4) Die Gösch ist vor Anker, an der Tonne oder im Hafen liegenden Schiffen und Booten (außer Verkehrs-, Sport-, Arbeits- und Beibooten) der Volksmarine an einem Stock auf dem Bugsprit oder Vorsteven gleichzeitig mit der Dienstflagge am Flaggstock zu führen. Als Gösch ist die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik zu setzen.
(5) Die Dienstflagge für Boote der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee ist am Flaggenstock am Heck der Boote zu setzen.
 
§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1973 in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1973
Der Minister
für Nationale Verteidigung
Hoffmann
Armeegeneral