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Zweite Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpel

vom 20. Januar 1962

Auf Grund der §§ 4 und 5 der Verordnung vom 27. September 1955 über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpel (GBl I S. 706) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung folgendes bestimmt:

§ 1
Die Schiffe und Boote der Grenzbrigade Küste und die Boote der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik auf der Elbe und Oder sowie die Boote der bewaffneten Organe des Ministerium des Innern führen Dienstflaggen.
 
§ 2
(1) Die Dienstflagge der Schiffe und Boote der Grenzbrigade Küste trägt auf rotem Grund einen waagerechten schwarz-rot-goldenen Mittelstreifen. Die Breite des Mittelstreifens beträgt ein Drittel der Breite der Flagge. In der Mitte befindet sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen goldgelben Lorbeerkranz. Der Durchmesser des Staatswappens mit Lorbeerkranz steht zur Breite der Flagge im Verhältnis 2:3. Die Breite der Dienstflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5. Am Flaggenliek befindet sich ein grüner Streifen. Die Breite des grünen Streifens steht zur Länge der Flagge im Verhältnis 1:5 (Anlage 1).
(2) Die Dienstflagge der Boote der Grenztruppen auf der Elbe und Oder trägt die Farben Schwarz-Rot-Gold. In der Mitte ist auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen goldgelben Lorbeerkranz, angebracht. Der Durchmesser des Staatswappens mit Lorbeerkranz verhält sich zur Breite der Dienstflagge wie 2:3. Am Flaggenliek befindet sich ein grüner Streifen. Die Breite des grünen Streifens steht zur Länge der Flagge im Verhältnis 1:5 (Anlage 2).
(3) Die Dienstflagge der Boote der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern trägt die Farben Schwarz-Rot-Gold und in der Mitte den Volkspolizeistern mit dem Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Breite der Dienstflagge verhält sich zur Länge wie 3:5. Der Durchmesser des Volkspolizeisternes verhält zur Breite der Dienstflagge wie 2:3. Der Durchmesser des Staatswappens verhält sich zum Durchmesser des Volkspolizeisternes wie 1:3 (Anlage 3).
 
§ 3
Für Form, Gestaltung und Farbe der Dienstflaggen sind die beiliegenden Muster (Anlage 1 bis 3) verbindlich.
 
§ 4
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 4. Mai 1960 über die Dienstflagge der Boote der Deutschen Grenzpolizei und der Deutschen Volkspolizei (GBl. I S. 390) außer Kraft.
 
Berlin, den 20. Januar 1962 
Der Minister des Innern
Maron

Anlagen 1 und 2: